Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2'700.00 der Gesuchstellerin zu 2/3 (Fr. 1‘800.00) und dem Gesuchsgegner zu 1/3 (Fr. 900.00) aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘028.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; 2/3 von Fr. 4‘843.15 ./. 1/3 von ermessensweise Fr. 3‘600.00, vgl. E. 10b und c hinten) zu bezahlen.