7. Bei der Festsetzung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin betreffend die Be- suchs- und Ferienregelung einzig wegen der veränderten Verhältnisse fast vollständig obsiegt, hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge nahezu komplett und bezüglich der Zuweisung des Ford Fiesta ganz unterliegt und im vorinstanzlichen Verfahren noch weitere Punkte wie die Obhutsunterstellung strittig waren. Daher ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung – hälftige Tragung der Gerichtskosten und gegenseitige Wettschlagung der Parteienentschädigungen (angef. Verfügung, E. 11.1 S. 17 und Dispositiv-Ziff.