Der Gesuchsgegner erachtet das von der Vorinstanz auf Fr. 2‘783.05 festgesetzten Existenzminima der Gesuchstellerin als zutreffend. Er habe bereits dargelegt, dass die Gesuchstellerin für die Bewältigung des Arbeitsweges nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei, da es dieser zumutbar sei, hierfür die öffentlichen Verkehrsmitteln zu benützen, mit welchen sie 40 Minuten benötige (KG-act. 9, S. 12 N 17 f.; KG-act. 22, S. 2-4 N 2 f.).