20, S. 2 ad 4. und S. 4 unten). Daher sind für die Monate Oktober und November 2016 nur die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, um von Immensee nach Hünenberg zu gelangen, in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen. Der Gesuchsgegner veranschlagt diese auf Fr. 603.00 pro Jahr bzw. Fr. 50.00 pro Monat (KG-act. 9, S. 11 N 14). Er übersieht dabei, dass die Gesuchstellerin erst am 15. Mai 2016 in Hünenberg zu arbeiten begann und nur bis Ende November 2016 in Immensee wohnte, weshalb nicht bloss die anteilsmässigen Kosten für ein Jahresabonnement, sondern die Auslagen für ein Monatsabonnement im Notbedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sind.