Die Gesuchstellerin wohnte vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016 noch in Immensee und arbeitete in Hünenberg. Der Gesuchsgegner legt in seiner Berufungsantwort vom 16. Januar 2017 glaubhaft dar, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeitsstelle in Hünenberg mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert 40 Minuten erreichen konnte (vgl. KG-act. 9, S. 10 f. N 14 und 16; KGact. 9/3). Ausserdem geht die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 30. Januar 2017 darauf nicht ein (vgl. KG-act. 20, S. 2 ad 4. und S. 4 unten).