44) und erliess ihre angefochtene Verfügung erst am 21. Dezember 2016. Von der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin hätte erwartet werden können, dass sie dazu unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Fristansetzung zur Stellungnahme beantragt (vgl. E. 3c vorne). Aus diesen Gründen kann die Gesuchstellerin mit der mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 neu eingereichten Arbeitsbestätigung inkl. Zeitplan wegen des im Berufungsverfahren nur be- Kantonsgericht Schwyz 26 schränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden (vgl. E. 1 vorne). Damit vermag sie nicht glaubhaft zu machen, Nachtarbeit leisten zu müssen.