Die Gesuchstellerin bringt vor, erst die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016 habe Anlass gegeben, diese Dokumente einzureichen. Daher sei es zulässig, diese Unterlagen erst mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 ins Recht zu legen (vgl. KG-act. 1, S. 6 N 2). Die Vorinstanz stellte die Eingabe des Gesuchstellers, worin dieser darauf hinwies, die Gesuchstellerin vermöge zufolge fehlender Einreichung von Stundenplänen nicht zu belegen, dass sie auch Nachtschichten übernehmen müsse (vgl. vorangehender Absatz), schon mit Verfügung vom 25. November 2016 der Gesuchstellerin zu (Vi-act. 44) und erliess ihre angefochtene Verfügung erst am 21. Dezember