Die Gesuchstellerin reicht mit Berufungsschrift vom 2. Januar 2017 eine Arbeitsbestätigung der M.________ AG gleichen Datums ein, worin ausgeführt wird, dass A.________ in ihrer Funktion als Produktionsmitarbeiterin in der grünen Zone Nachtschicht arbeite und ihr Arbeitsbeginn, abhängig vom Zeitplan, zwischen 01.30 Uhr und 05.00 Uhr liege. Dieser Bestätigung liegt ein Zeitplan bei, der jedoch nicht aussagekräftig ist, da weder der Name der Gesuchstellerin noch irgendwelche Daten zu erkennen sind (KG-act. 1/5). Die Gesuchstellerin bringt vor, erst die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016 habe Anlass gegeben, diese Dokumente einzureichen.