wies auch der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 hin. Er hielt fest, die Gesuchstellerin vermöge zufolge fehlender Einreichung von Stundenplänen nicht zu belegen, dass sie auch Nachtschichten übernehmen müsse, weshalb solche bestritten würden. Daher seien lediglich die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, also für ein Streckenabonnement von Arth-Goldau nach Hünenberg I.________ von Fr. 621.00 im Jahr bzw. Fr. 51.75 pro Monat in den Notbedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, zumal sie für einen Arbeitsweg lediglich 40 Minuten benötige (Vi-act. 43, S. 3 Abs. 3 mit entsprechenden Beilagen).