bb) Unbestritten sind die monatlichen Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 900.00 sowie deren Krankenkassenkosten von Fr. 313.00 (vgl. KG-act. 1, S. 7 N 3; KG-act. 9, S. 11 f. N 16), obwohl die Vorinstanz die Wohnkosten im Betrag von Fr. 1‘000.00 in den Notbedarf der Gesuchstellerin aufnahm.