Folglich können diese Fr. 300.00 im Notbedarf der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt werden, da es vorliegend nicht um die Festsetzung der Kinder-, sondern der Ehegattenunterhaltsbeiträge geht, in welchem Verfahren der Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 272 ZPO), es aber Aufgabe der durch eine Rechtsanwältin vertretenen Gesuchstellerin gewesen wäre, dem Gericht die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu liefern (vgl. E. 1 vorne).