Der Gesuchsgegner hält dagegen, der Notbedarf der Gesuchstellerin sei bloss auf Fr. 2‘683.05 pro Monat festzusetzen, da die Wohnkosten nur mit Fr. 900.00 zu veranschlagen seien. Daraus würde eigentlich ein Unterhaltsbeitrag von bloss Fr. 72.15 resultieren, weshalb der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen sei (KG-act. 9, S. 11 f. N 16).