Dieses belaufe sich auf monatlich Fr. 2‘958.00, da sie immer noch in der geschützten Umgebung (in Immensee) gewohnt habe und ihr dabei Wohnkosten von Fr. 900.00 angefallen seien, ihre Fahrkosten zum Arbeitsort mit Fr. 244.00 und ihre Krankenkassenkosten mit Fr. 313.00 in ihrem Notbedarf zu veranschlagen seien sowie ihr Grundbetrag wegen der fehlenden Kochmöglichkeit um Fr. 300.00 zu erhöhen sei (KG-act. 1, S. 7 N 3). Der Gesuchsgegner hält dagegen, der Notbedarf der Gesuchstellerin sei bloss auf Fr. 2‘683.05 pro Monat festzusetzen, da die Wohnkosten nur mit Fr. 900.00 zu veranschlagen seien.