So oder anders sind für die Zeit bis 31. Mai 2016 keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin zu sprechen. Insofern ist die Berufung also abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2016 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.60 pro Monat zu (angef. Verfügung, E. 8.7.2 S. 15 und Dispositiv-Ziff. 9).