sie Fr. 2‘000.00 der Fr. 5‘000.00 habe behalten können und im Januar 2016 noch etwas Geld für die Krankenkasse mitgenommen habe, weshalb ihr maximal Fr. 2‘300.00 zur Verfügung gestanden seien (KG-act. 20, S. 4 ad N 4 bis 5). Damit konnte die Gesuchstellerin den noch im Streit liegenden persönlichen Unterhalt von etwas mehr als Fr. 2‘000.00 (vgl. E. 4b vorne) decken. Es kann deshalb auch offen bleiben, wie es sich um den von der Gesuchstellerin behaupteten Notbedarf (vgl. KG-act. 1, S. 5) verhält. So oder anders sind für die Zeit bis 31. Mai 2016 keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin zu sprechen.