ter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt wurden, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs. Mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 macht die Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘295.40 pro Monat geltend, wobei sie die vorinstanzliche Anordnung nicht anficht, wonach die gemeinsamen Kinder K.________ und L.________ unter die Obhut des Ehemannes zu stellen seien. Damit verlangt die Gesuchstellerin mehr bzw. einen höheren Betrag als im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb eine Klageänderung vorliegt (vgl. Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 26 zu Art. 227 ZPO). Denn die Formulierung „mindestens Fr. 400.00“ liess zwar Spielraum nach oben offen.