b) Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 22. Februar 2016, eventualiter bzw. für den Fall der Obhutszuteilung der Kinder an den Gesuchsgegner, dass dieser ihr einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 400.00 pro Monat zu bezahlen habe (Vi-act. 6, S. 3 N 14). Der von ihr beantragte persönliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘000.00 pro Monat bezog sich nur auf den Fall, dass die Kinder ihrer Obhut unterstellt würden (vgl. Viact. 6, S. 2 f. N 5 und 12-14), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Disposi- tiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, worin die gemeinsamen Kinder un- Kantonsgericht Schwyz 20