a) Es ist unbestritten, dass die Trennung der Parteien am 22. Dezember 2015 erfolgte (vgl. angef. Verfügung, E. 2 S. 6). Mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten insbesondere die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Da die Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge für sich beantragte (vgl. Vi-act. 6, S. 2 f. N 13 f.), könnten solche grundsätzlich ab 22. Dezember 2015 gesprochen werden, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären.