unbestrittenermassen vom Sparkonto der Parteien Fr. 6‘000.00 bezogen und für sich verwendet habe. Mit diesem Betrag und ihrem Einkommen (Fr. 1‘630.00 pro Monat) vermöge sie ihr Existenzminimum zu decken, das monatlich insgesamt Fr. 2‘463.05 betrage. Selbst wenn die Gesuchstellerin einen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hätte, wäre dieser wegen der im Berufungsverfahren erfolgten unzulässigen Klageänderung auf Fr. 400.00 pro Monat beschränkt (KG-act. 9, S. 3 f. N 5, S. 7-10 N 5-11 und S. 13; KG-act. 22, S. 4 f. N 4), was die Gesuchstellerin bestreitet (KG-act. 20, S. 2 f. ad 5. und S. 4).