4. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe ihr für die Zeit seit der Trennung der Parteien vom 22. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 zu Unrecht keinen Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Sie vermöge mit ihrem Monatseinkommen von Fr. 1‘630.00 ihren monatlichen Notbedarf von Fr. 2‘800.00 nicht zu decken. Der Gesuchsgegner habe ihr daher einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘295.40 pro Monat zu leisten, um das Manko (Fr. 1‘170.00) zu decken und sie mit einem Drittel am Überschuss beteiligen zu lassen (KG-act. 1, S. 4 f. N 1).