Die Vorinstanz musste mit dem Entscheid nur so lange zuwarten, bis sie annehmen durfte, die Gesuchstellerin habe auf eine Eingabe verzichtet. Spätestens nach Ablauf von 20 Tagen durfte die Vorinstanz von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (vgl. BGer, Urteil 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2). Damit blieb das erwähnte Vorbringen des Gesuchsgegners zum VW Polo in seiner Eingabe vom 24. November 2016 unbestritten. Ausserdem erscheint es auch glaubhaft.