gung ihres Bruders vom 19. November 2016 alle Beschaffungskosten wie Kaufpreis und Versicherungskosten selber zu tragen hatte und auch künftig sämtliche Unterhaltskosten wird selber übernehmen müssen (Eingabe vom 24. November 2016, Vi-act. 43, S. 4 N 3 sowie Beilage 1b). Die Vorinstanz stellte dieses Schreiben des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 25. November 2016 der Gesuchstellerin zu (Vi-act. 44), erliess ihre angefochtene Verfügung aber erst am 21. Dezember