c) Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass dem Gesuchsgegner sein Geschäftsauto BMW zur Verfügung steht, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. er dieses nicht auch für private Zwecke benutzen darf. Strittig blieb dagegen, ob einzig die Gesuchstellerin den Ford Fiesta während des Zusammenlebens nutzte, um zur Arbeit zu gelangen (vgl. Vi-act. 6, S. 13; Vi-act. 14, S. 14 f. N 39 f.; Vi-act. 40, S. 3 N 3). Es ist somit entscheidend, welchem der beiden Parteien dieses Fahrzeug besser dient.