Der Gesuchsgegner wendet ein, es stehe fest, dass die Gesuchstellerin von ihrem Bruder einen VW Polo zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt erhalten habe, für welchen sie sämtliche Beschaffungskosten übernommen habe. Daher sei die Zuweisung des Ford Fiesta an die Gesuchstellerin weder zweckmässig noch erforderlich. Ebenso wenig vermöge die Gesuchstellerin glaubhaft zu belegen, dass das Auto für sie Kompetenzcharakter habe. Ausserdem verfüge der Gesuchsgegner faktisch nur über ein fahrtüchtiges Fahr- Kantonsgericht Schwyz 16