a) Die Gesuchstellerin bringt vor, für die Frage der Zuweisung eines Fahrzeuges seien nicht dessen Eigentumsverhältnisse massgebend. Vielmehr sei ein Fahrzeug demjenigen zuzuweisen, dem es besser diene bzw. der dieses bis anhin stets benutzt habe. Die Parteien würden über zwei Autos verfügen. Einzig die Gesuchstellerin habe den Ford Fiesta benutzt, um insbesondere ihren Arbeitsweg zu bewältigen. Der BMW sei in der Freizeit von der ganzen Familie gebraucht worden. Demgegenüber brauche der Gesuchsgegner ein Fahrzeug, um weiterhin Ausflüge mit den Kindern und Besorgungen machen zu können. Hierfür benötige er aber nicht zwei Fahrzeuge.