3. Die Vorinstanz wies das Fahrzeug Ford Fiesta – wie auch den BMW (dieses sei das Geschäftsauto des Gesuchsgegners, welches nicht für private Zwecke verwendet werden dürfe) – dem Gesuchsgegner zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, grundsätzlich wäre dieses Auto zwar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Da die Gesuchstellerin aber von ihrem Bruder ein Fahrzeug VW Polo zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt erhalten und sämtliche Beschaffungskosten selber übernommen habe, erweise sich die Zuweisung des Ford Fiesta an sie als nicht erforderlich (angef. Verfügung, E. 7.1-7.3 S. 11).