ein noch ausgedehnteres Besuchsrecht ihrer Mutter. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KGact. 30, S. 2) werden die Kinder durch diese fixe Regelung keineswegs unter Druck gesetzt. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen den Parteien einmal Unstimmigkeiten entstehen könnten, welche die Ausübung des Besuchsrechts durch die Gesuchstellerin – obschon die Kinder sel- Kantonsgericht Schwyz 14