zichtet werden, auch wenn einer klaren Regelung unter Angabe der Uhrzeit des Beginns und Endes des Besuchsrechts der Vorzug zu geben ist. Festtagsregelungen wie für Weihnachten und Ostern sind nur im Streitfall zu treffen (Six, a.a.O., S. 80 f. N 2.24). Während der Richter die Häufigkeit und Dauer der Besuche festlegt, ist der Beistand befugt, die Modalitäten der Übergabe sowie Ort und Zeit der Besuche mit den Ehegatten festzulegen (Six, a.a.O., S. 83 f. N 2.29).