Abweichungen können sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes ergeben (Six, a.a.O., S. 76 N 02.16). Ein zweiwöchiges Ferienrecht für ein Kind im Grundschulalter ist knapp, falls keine konkreten Gründe für die Annahmen vorliegen, dass ein grosszügigeres Ferienrecht dem Interesse des Kindes zuwiderliefe (BGer, Urteil 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 5). Im Kanton Zürich wird bei schulpflichtigen Kindern regelmässig ein Besuchsrecht von ein bis zwei Besuchswochenenden pro Monat und ein Ferienrecht von drei bis vier Wochen pro Jahr eingeräumt (Six, a.a.O., S. 76 N 02.16).