Die Gerichtspraxis in den einzelnen Kantonen ist nicht einheitlich, sondern es kommen regionale Unterschiede vor, wobei eine Tendenz zur Ausdehnung des Besuchsrechts besteht (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587). Verbreitet ist in der jüngeren Rechtsprechung für den Normalfall ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr (BGer, Urteil 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; Six, Eheschutz, 2. A., 2014, S. 75 f. N 2.16 mit Hinweis auf den Entscheid ZSU.2012.181 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2012, E. 2.2.2). Abweichungen können sich im Einzelfall insbesondere aufgrund des Alters des Kindes ergeben (Six, a.a.