Nach Absprache mit dem Beistand sei es somit auch ohne Weiteres möglich, die Besuche während des zweimal pro Jahr stattfindenden Beirams zu regeln. Aus diesen Gründen sei der Antrag der Gesuchstellerin betreffend das Besuchsrecht abzuweisen. Ebenso wenig sei eine Ausdehnung des Ferienrechts von zwei auf drei Wochen pro Jahr angezeigt. Eine solche sei wegen der schwierigen Mutter-Kind-Beziehung eher kontraproduktiv. Zudem würden zwei Wochen ohne Weiteres ausreichen, um Ferien im Heimatland zu verbringen (KG-act. 9, S. 15 f.). Kantonsgericht Schwyz 12