pro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ein jährliches dreiwöchiges Ferienrecht würde nämlich den Kindern und der Gesuchstellerin erlauben, auch einmal ins Heimatland der Parteien oder sonst wo im Ausland Ferien zu verbringen. Im Übrigen sei festzustellen, dass weitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und in Absprache mit dem Beistand jederzeit möglich seien (KG-act. 1, S. 3 N 5 und S. 9-11; KG-act. 20, S. 5 unten).