Auch L.________ verbringe mehr Zeit mit seiner Mutter als der Beklagte behaupte. Die Kinderanhörung liege bereits etliche Monate zurück, weshalb nicht allein darauf abgestellt werden könne. Der Gesuchsgegner habe weder Kenntnis vom Willen der Kinder zu Kontakten mit ihrer Mutter noch zu deren tatsächlichen Kontakten. Dies sei nämlich wegen des zwischen den Kindseltern bestehenden grossen Konflikts bis anhin nicht möglich gewesen. Die Gesuchstellerin merke aber, dass es für die Kinder nach wie vor belastend sei, den Kontakt zu ihr zu suchen.