Ausserdem wurde die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Zur Begründung führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kontakt zwischen der Ehefrau und den Kindern eingeschränkt werden sollte. Daher sei ihr ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen (angef. Verfügung, E. 5.4 S. 9).