hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Beweisabnahme von Amtes wegen gilt indessen nicht schrankenlos. Insbesondere ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung zulässig.