Diese Bestimmung gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist somit verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, Kantonsgericht Schwyz 8