Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). In Kinderbelangen, vorliegend bei der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (vgl. E. 2 hinten), findet die Untersuchungs- und Offizialmaxime Anwendung, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Bestimmung gilt auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620).