Am 31. Januar 2017 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren fest und trug auf Abweisung des Antrags um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an (KG-act. 20). Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 nahm der Gesuchsgegner Stellung zu den Noven (KG-act. 22). Am 16. August 2017 wurden K.________ und L.________ durch eine Delegation der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts angehört (KG-act. 28). Der Gesuchsgegner nahm dazu mit Eingabe vom 29. August 2017 Stellung (KG-act. 30). Diese Stellungnahme wurde am 30. August 2017 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KGact. 31).