Mit Berufungsantwort vom 16. Januar 2017 trug der Gesuchsgegner auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Ausserdem beantragte er, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4‘000.00, evtl. wie viel, zu bezahlen. Eventualiter sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 9).