Ausserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Absprache über die Ausübung des Ferienbesuchsrechts gemäss Verfügung vom 21.12.2016. Weitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten sind unter Berücksichtigung des Kindswohls und in Absprache mit dem Beistand jederzeit möglich. 6.