der Festtage (d.h. zwei Tage am 3-tägigen und zwei Tage am 5-tägigen Beiram) und in den ungeraden Jahren in der zweiten Hälfte der Festtage (d.h. ein Tag am 3-tägigen und drei Tage am 5-tägigen Beiram) - Ausserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.