ZES 2016 27) sei wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern: Die Ehefrau ist berechtigt, die Kinder, - jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr - am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in den ungeraden (recte: geraden) Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag (gemäss Verfügung vom 21.12.2016) - an jedem Beiram in den geraden Jahren in der ersten Hälfte