1.-2. […]. 3. Die Ehefrau ist berechtigt, die Kinder, - jedes zweite Wochenende; - am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Kantonsgericht Schwyz 4