{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Im Übrigen ist die Vergütung im Rahmen der im GebTRA festgesetzten\nMindest- und Höchstansätze von § 2 frei zu bestimmen (§ 9 Abs. 2 GebTRA).\n\nbb) Strittig sind die Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Zuweisung des Fahrzeuges VW Polo und das Besuchsrecht. Die Streitsache kann somit nicht als\nunwichtig bezeichnet werden. Sie ist indessen nicht als schwierig einzuschätzen. Gleichwohl war deren notwendiger Zeitaufwand erheblich, da der Gesuchsgegner nach dem Studium verschiedener Rechtsschriften und entsprechender Beilagen der Gegenpartei (KG-act. 1, 5 und 20) eine Berufungsantwort von 17 Seiten und weitere Eingaben ausarbeitete (KG-act. 9, 13, 22, 25\nund 30). In Anbetracht dieser Umstände erscheint das Honorar von\nFr. 4‘443.00 und somit auch die detaillierte Kostennote im Betrag von insgesamt Fr. 4‘843.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) noch als angemessen.\n\nc) Die Gesuchstellerin reicht für das Berufungsverfahren keine Kostennote\nein, weshalb ihr Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist\n(vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Übrigen kann auf die gesetzlichen Ausführungen zur Honorarnote des Gesuchsgegners verwiesen werden (vgl.\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nE. 10b/aa vorne). Da die Gesuchstellerin weniger Rechtsschriften auszufertigen hatte, die umfangmässig jeweils auch geringer ausfielen, ist die Vergütung von deren Rechtsvertreterin ermessensweise auf Fr. 3‘600.00 (inkl.\nAuslagen und MWST) festzusetzen.\n\nd) Vorzubehalten ist die Nachzahlungspflicht der Parteien (vgl. Art. 123\nAbs. 1 ZPO). Diese beträgt bei der Gesuchstellerin Fr. 7‘428.75 (Anteil Kosten\nfür das Berufungsverfahren von Fr. 1‘800.00 + 2/3 Entschädigung ihrer\nRechtsvertreterin bzw. Fr. 2‘400.00 + 2/3 Entschädigung der Rechtsvertreterin\nder Gegenpartei bzw. Fr. 3‘228.75) und beim Gesuchsgegner Fr. 3‘714.40\n(Anteil Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 900.00 + 1/3 Entschädigung\nseiner Rechtsvertreterin von Fr. 4‘843.15 bzw. Fr. 1‘614.40 + 1/3 Entschädigung der Gegenpartei bzw. Fr. 1‘200.00);-\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nbeschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3\nund 9 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 21. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n3. Die Ehefrau ist berechtigt, die Kinder,\n- jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis\nSonntagabend, 18.00 Uhr;\n- am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit\nOstermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag;\n- an jedem Beiram in den geraden Jahren in der ersten Hälfte\nder Festtage (d.h. zwei Tage am dreitägigen und zwei Tage\nam fünftägigen Beiram) und in den ungeraden Jahren in der\nzweiten Hälfte der Festtage (d.h. ein Tag am dreitägigen und\ndrei Tage am fünftägigen Beiram)\nauf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.\nAusserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der\nSchulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder\nmit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ehefrau wird verpflichtet, die\nAusübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im\nVoraus anzumelden beziehungsweise mit dem Ehemann abzusprechen.\nWeitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten\nsind unter Berücksichtigung des Kindswohls und in Absprache der\nParteien jederzeit möglich.\n9. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau wie folgt einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:\n- Fr. 400.60 vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2016;\n- Fr. 139.50 vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016;\n- Fr. 146.15 ab 1. Dezember 2016.\n\nIm Übrigen wird die Verfügung, soweit angefochten, bestätigt.\nKantonsgericht Schwyz 33\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2'700.00 werden\nder Gesuchstellerin zu 2/3 (Fr. 1‘800.00) und dem Gesuchsgegner zu\n1/3 (Fr. 900.00) auferlegt.\n\n3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘028.75\n(inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n\n4. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines\nProzesskostenvorschusses wird abgewiesen.\n\n5. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege wie folgt bewilligt:\n\na) aa) Die dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten von Fr. 900.00\nwerden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen (vgl.\nArt. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).\n\nbb) Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse\neine Entschädigung von Fr. 4‘843.15 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) ausgerichtet.\n\n"}