{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 02.10.2017 ZK2 2017 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:58", "Checksum": "514555ba085b78504a33af44fad897cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 02.10.2017 ZK2 2017 1\nRegeste:\nEheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\naa) Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 20, S. 5 ad\nN 18 bis 19) vermag sie nicht glaubhaft zu machen, dass sie Nachtarbeit verrichten muss (vgl. E. 6a/cc vorne), sodass sie auf ein Auto angewiesen wäre.\nZu prüfen ist somit, ob es der Gesuchstellerin zuzumuten ist, den Arbeitsweg\nvon ihrem Wohnort in Goldau nach Hünenberg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die Gesuchstellerin wohnt an der G.________strasse\nxx in Goldau und arbeitet bei der M.________ AG in Hünenberg,\nI.________strasse yy. Hierfür benötigt sie zwischen 50 bis 56 Minuten, inkl.\nFussweg, davon abhängig, ob sie über Zug oder Rotkreuz fährt (vgl.\nwww.sbb.ch). Auch wenn sie dabei zwei Mal umsteigen muss, ist ihr ein solcher Zeitaufwand zuzumuten, da sie nicht behauptet, aus gesundheitlichen\nGründen auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen zu sein, und\nzufolge fehlender Kinderbetreuung sich kein zeitlich verkürzter Arbeitsweg\naufdrängt. Kosten betragen jährlich Fr. 639.00 (via Immensee) oder Fr. 711.00\n(via Zug), also monatlich Fr. 53.25 oder Fr. 59.25 (vgl. www.sbb.ch/abos-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nbilette). Daher sind unter dem Titel Fahrkosten Fr. 60.00 pro Monat im Existenzminimum der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.\n\nbb) Gemäss Mietvertrag vom 26. Oktober 2016 bezahlt die Gesuchstellerin\nab 1. Dezember 2016 einen monatlichen Mietzins von Fr. 1‘000.00 (inkl. Nebenkosten; KG-act. 1/6). Dieser Betrag und nicht der nicht nachvollziehbare\nBetrag von Fr. 1‘200.00 ist in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen.\n\ncc) Zusammenfassend beträgt der Notbedarf der Gesuchstellerin\nFr. 2‘793.00 pro Monat bzw. nur Fr. 10.00 mehr als von der Vorinstanz\nfestgesetzt. Daher beträgt die Überschussbeteiligung der Gesuchstellerin neu\nFr. 700.05 (1/3 von [Einkommen der Parteien von Fr. 5‘733.55 + Fr. 3‘346.90]\n– [Existenzminima der Parteien von Fr. 4‘187.35 + Fr. 2‘793.00]; vgl. angef.\nVerfügung, E. 8.7.3 S. 15), weshalb sich deren Unterhaltsbeitrag ab 1.\nDezember 2016 neu auf Fr. 146.15 beläuft (Fr. 3‘346.90 ./. Fr. 2‘793.00\n./. Fr. 700.05).\n\n7. Bei der Festsetzung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin betreffend die Be-\nsuchs- und Ferienregelung einzig wegen der veränderten Verhältnisse fast\nvollständig obsiegt, hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge nahezu komplett und bezüglich der Zuweisung des Ford Fiesta ganz unterliegt und im vorinstanzlichen Verfahren noch weitere Punkte wie die Obhutsunterstellung strittig waren. Daher ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung\n– hälftige Tragung der Gerichtskosten und gegenseitige Wettschlagung der\nParteienentschädigungen (angef. Verfügung, E. 11.1 S. 17 und Dispositiv-Ziff.\n11 f.) – nicht abzuändern.\n\n8. Zusammenfassend obsiegt die Gesuchstellerin hinsichtlich des Besuchsrechts fast vollends, bezüglich des Ehegattenunterhaltsbeitrages aber\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nnur für die Zeit ab 1. Dezember 2016 und lediglich in geringem Betrag. Dagegen unterliegt die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Zuweisung des\nFord Fiesta. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seinem Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Daher sind die Kosten des\nBerufungsverfahrens von pauschal Fr. 2'700.00 der Gesuchstellerin zu 2/3\n(Fr. 1‘800.00) und dem Gesuchsgegner zu 1/3 (Fr. 900.00) aufzuerlegen.\nÜberdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das\nBerufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘028.75\n(inkl. Auslagen und 8 % MWST; 2/3 von Fr. 4‘843.15 ./. 1/3 von ermessensweise Fr. 3‘600.00, vgl. E. 10b und c hinten) zu bezahlen.\n\n9. Da die Gesuchstellerin offensichtlich nicht über genügende finanzielle\nMittel verfügt (vgl. E. 10a hinten), ist das Rechtsbegehren des\nGesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (KG-act.\n9, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und S. 5 N 8b) abzuweisen.\n\n10. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, S. 3 Antrag-Ziff. 6; KG-act. 9,\nS. 2 Antrag-Ziff. 4 und S. 5 f. N 8).\n\na) Da beide Parteien als mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO gelten (vgl. KGact. 9/4, 11a/1-11a/11 und 15/1-15/5), ihre Berufungsbegehren vorab nicht\naussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer\nRechte einen Rechtsvertreter bedürfen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist\nihnen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu\ngewähren. Die den Parteien auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von\nFr. 1‘800.00 (Gesuchstellerin) bzw. Fr. 900.00 (Gesuchsgegner) sind deshalb\nauf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und deren\nRechtsvertreter, die Rechtsanwältinnen B.________ und D.________, sind im\nBerufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen zu bestellen.\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nb) Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners reicht mit Eingabe vom\n29. August 2017 für ihre Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren\neine detaillierte Kostennote ein und weist einen Betrag von insgesamt\nFr. 4‘843.15 aus, bestehend aus dem Honorar von Fr. 4‘443.00, jeweils bei\neinem Ansatz von Fr. 180.00 pro Stunde, den Auslagen von Fr. 41.40 und der\nMehrwertsteuer von Fr. 358.75 (KG-act. 30/1).\n\n"}