{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Daher seien lediglich\ndie Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, also für ein Streckenabonnement von Arth-Goldau nach Hünenberg I.________ von\nFr. 621.00 im Jahr bzw. Fr. 51.75 pro Monat in den Notbedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, zumal sie für einen Arbeitsweg lediglich 40 Minuten\nbenötige (Vi-act. 43, S. 3 Abs. 3 mit entsprechenden Beilagen).\n\nDie Gesuchstellerin reicht mit Berufungsschrift vom 2. Januar 2017 eine Arbeitsbestätigung der M.________ AG gleichen Datums ein, worin ausgeführt\nwird, dass A.________ in ihrer Funktion als Produktionsmitarbeiterin in der\ngrünen Zone Nachtschicht arbeite und ihr Arbeitsbeginn, abhängig vom Zeitplan, zwischen 01.30 Uhr und 05.00 Uhr liege. Dieser Bestätigung liegt ein\nZeitplan bei, der jedoch nicht aussagekräftig ist, da weder der Name der Gesuchstellerin noch irgendwelche Daten zu erkennen sind (KG-act. 1/5). Die\nGesuchstellerin bringt vor, erst die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2016 habe Anlass gegeben, diese Dokumente einzureichen. Daher sei es\nzulässig, diese Unterlagen erst mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 ins\nRecht zu legen (vgl. KG-act. 1, S. 6 N 2). Die Vorinstanz stellte die Eingabe\ndes Gesuchstellers, worin dieser darauf hinwies, die Gesuchstellerin vermöge\nzufolge fehlender Einreichung von Stundenplänen nicht zu belegen, dass sie\nauch Nachtschichten übernehmen müsse (vgl. vorangehender Absatz), schon\nmit Verfügung vom 25. November 2016 der Gesuchstellerin zu (Vi-act. 44)\nund erliess ihre angefochtene Verfügung erst am 21. Dezember 2016. Von der\nanwaltlich vertretenen Gesuchstellerin hätte erwartet werden können, dass sie\ndazu unaufgefordert Stellung nimmt oder eine Fristansetzung zur Stellungnahme beantragt (vgl. E. 3c vorne). Aus diesen Gründen kann die Gesuchstellerin mit der mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 neu eingereichten Arbeitsbestätigung inkl. Zeitplan wegen des im Berufungsverfahren nur be-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden (vgl. E. 1 vorne). Damit\nvermag sie nicht glaubhaft zu machen, Nachtarbeit leisten zu müssen.\n\nDie Gesuchstellerin wohnte vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016\nnoch in Immensee und arbeitete in Hünenberg. Der Gesuchsgegner legt in\nseiner Berufungsantwort vom 16. Januar 2017 glaubhaft dar, dass die Gesuchstellerin ihre Arbeitsstelle in Hünenberg mit öffentlichen Verkehrsmitteln\ninnert 40 Minuten erreichen konnte (vgl. KG-act. 9, S. 10 f. N 14 und 16; KGact. 9/3). Ausserdem geht die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 30. Januar 2017 darauf nicht ein (vgl. KG-act. 20, S. 2 ad\n4. und S. 4 unten). Daher sind für die Monate Oktober und November 2016\nnur die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, um von Immensee nach Hünenberg zu gelangen, in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen. Der Gesuchsgegner veranschlagt diese auf Fr. 603.00\npro Jahr bzw. Fr. 50.00 pro Monat (KG-act. 9, S. 11 N 14). Er übersieht dabei,\ndass die Gesuchstellerin erst am 15. Mai 2016 in Hünenberg zu arbeiten\nbegann und nur bis Ende November 2016 in Immensee wohnte, weshalb nicht\nbloss die anteilsmässigen Kosten für ein Jahresabonnement, sondern die\nAuslagen für ein Monatsabonnement im Notbedarf der Gesuchstellerin zu\nberücksichtigen sind. Diese betragen für zwei Zonen Fr. 67.00 pro Monat (vgl.\nwww.zvb.ch/abos-und-bilette/abonnemente).\n\ndd) Zusammenfassend beläuft sich das Existenzminimum der\nGesuchstellerin auf Fr. 2‘700.00 pro Monat. Es ist also noch etwas tiefer als\ndasjenige, von welchem die Vorinstanz ausging. Daher sind die\nUnterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin auch für die Monate Oktober und\nNovember 2016 nicht zu erhöhen, sondern bleiben, wie von der Vorinstanz\nfestgesetzt, bei Fr. 139.50 pro Monat.\n\nb) Die Gesuchstellerin beantragt für die Zeit ab 1. Dezember 2016 einen\npersönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 605.50 (KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 2)\nbzw. Fr. 866.50 (KG-act. 1, S. 7 N 4) pro Monat, da sich ihr monatlicher Not-\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nbedarf auf Fr. 3‘482.00 erhöht habe. Seit sie in Goldau wohne, beliefen sich\nihre Kosten zum Arbeitsort auf Fr. 749.00 pro Monat (Fahrkosten von\nFr. 449.00 + Kosten für den Parkplatz beim E.________ in Goldau von\nFr. 300.00). Ausserdem seien Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘200.00 in ihre\nBedarfsrechnung aufzunehmen, da die Mietkosten sehr tief seien und sie von\nBeginn weg mindestens Fr. 1‘200.00 beantragt habe (KG-act. 1, S. 7 N 4).\n\nDer Gesuchsgegner erachtet das von der Vorinstanz auf Fr. 2‘783.05 festgesetzten Existenzminima der Gesuchstellerin als zutreffend. Er habe bereits\ndargelegt, dass die Gesuchstellerin für die Bewältigung des Arbeitsweges\nnicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei, da es dieser zumutbar sei, hierfür\ndie öffentlichen Verkehrsmitteln zu benützen, mit welchen sie 40 Minuten\nbenötige (KG-act. 9, S. 12 N 17 f.; KG-act. 22, S. 2-4 N 2 f.).\n\n"}