{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dieses belaufe sich auf monatlich Fr. 2‘958.00, da sie\nimmer noch in der geschützten Umgebung (in Immensee) gewohnt habe und\nihr dabei Wohnkosten von Fr. 900.00 angefallen seien, ihre Fahrkosten zum\nArbeitsort mit Fr. 244.00 und ihre Krankenkassenkosten mit Fr. 313.00 in ihrem Notbedarf zu veranschlagen seien sowie ihr Grundbetrag wegen der fehlenden Kochmöglichkeit um Fr. 300.00 zu erhöhen sei (KG-act. 1, S. 7 N 3).\nDer Gesuchsgegner hält dagegen, der Notbedarf der Gesuchstellerin sei bloss\nauf Fr. 2‘683.05 pro Monat festzusetzen, da die Wohnkosten nur mit\nFr. 900.00 zu veranschlagen seien. Daraus würde eigentlich ein Unterhaltsbeitrag von bloss Fr. 72.15 resultieren, weshalb der Antrag der Gesuchstellerin\nabzuweisen sei (KG-act. 9, S. 11 f. N 16).\n\naa) In der Eingabe vom 31. Oktober 2016 führte die Gesuchstellerin unter\ndem Titel „Kinderunterhaltsbeiträge“ aus, in der Notunterkunft, in welcher sie\nnoch bis zum 1. Dezember 2016 lebe, gebe es keine Kochmöglichkeit. Sie\nmüsse also jeden Tag auswärts essen bzw. picknicken, was im Vergleich zu\nKantonsgericht Schwyz 23\n\neiner normalen Wohnsituation mehr Kosten verursache. Es sei daher sachgerecht, ihr mindestens einen um einen Viertel (also Fr. 300.00) erhöhten\nGrundbetrag anzurechnen (Vi-act. 40, S. 2 N 2), was der Gesuchsgegner in\nseiner Eingabe vom 24. November 2016 bestritt (vgl. Vi-act. 43, S. 3 Abs. 2).\nDie Gesuchstellerin offerierte keinen Beweis, mit welchem sie ihre Behauptung hätte glaubhaft machen können. Folglich können diese Fr. 300.00 im\nNotbedarf der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt werden, da es vorliegend\nnicht um die Festsetzung der Kinder-, sondern der Ehegattenunterhaltsbeiträge geht, in welchem Verfahren der Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 272 ZPO), es aber Aufgabe der durch eine Rechtsanwältin\nvertretenen Gesuchstellerin gewesen wäre, dem Gericht die ihr zur Verfügung\nstehenden Beweismittel zu liefern (vgl. E. 1 vorne).\n\nbb) Unbestritten sind die monatlichen Wohnkosten der Gesuchstellerin von\nFr. 900.00 sowie deren Krankenkassenkosten von Fr. 313.00 (vgl. KG-act. 1,\nS. 7 N 3; KG-act. 9, S. 11 f. N 16), obwohl die Vorinstanz die Wohnkosten im\nBetrag von Fr. 1‘000.00 in den Notbedarf der Gesuchstellerin aufnahm.\n\ncc) Im Gegensatz zur Vorinstanz und zum Gesuchsgegner will die Gesuchstellerin für die Bewältigung ihres Arbeitsweges höhere Fahrkosten in ihrem\nNotbedarf berücksichtigt haben. Wegen der Verrichtung von Nachtschichtarbeit sei sie auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen, um zu ihrem Arbeitsort zu gelangen, wofür Fr. 244.00 pro Monat in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen seien. Es seien also nicht bloss die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel von monatlich Fr. 50.00 zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 6 f. N 2 f.). Die Gesuchstellerin legt im Weiteren dar, weshalb sie mit diesem Vorbringen und den entsprechenden Beweismitteln gehört\nwerden könne (vgl. KG-act. 20, S. 2 ad 4.). Der Gesuchsgegner wendet ein,\ndie Gesuchstellerin sei mit den erstmals im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen, Bestätigung ihres Arbeitgebers betreffend Nachtschich-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nten und Einsatzpläne, wegen des nur beschränkten Novenrechts nach\nArt. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu hören. Es sei ihr zuzumuten, mit den öffentlichen\nVerkehrsmitteln zur ihrer Arbeit zu gelangen, wofür Fr. 50.00 in ihren Notbedarf aufzunehmen seien (KG-act. 9, S. 10 f. N 12-15; vgl. ferner KG-act. 22,\nS. 3 f. N 3).\n\nDie Gesuchstellerin machte in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2016, als sie\nnoch in einer Notunterkunft (in Immensee) wohnte, Autokosten von Fr. 492.05\npro Monat (Benzin ca. Fr. 70.00, Versicherung und Steuern von Fr. 100.00\nsowie Leasingraten von Fr. 322.05) geltend, ohne diese näher glaubhaft zu\nmachen, wobei sie diese Auslagen nur vorläufig aufgenommen haben wollte\n(Vi-act. 6, S. 15 oben). Der Gesuchsgegner bestritt dieses Vorbringen (vgl. Viact. 14, S. 19 N 53). In ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2016 kündigte die Gesuchstellerin an, sie werde per 1. Dezember 2016 eine Wohnung in Goldau\nbeziehen. Hinsichtlich des Arbeitsweges führte die Gesuchstellerin aus, sie\nmüsse täglich mit dem Auto nach Hünenberg fahren, da sie wegen des Umstandes, dass sie in einer Tages- und Nachtschicht arbeite, auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Ausserdem könne der Arbeitsweg von Goldau nach\nHünenberg während ihrer Arbeitszeiten unmöglich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Die Auslagen für das Auto würden mindestens Fr. 400.00 pro Monat betragen (Vi-act. 40, S. 2 N 2). Dieser Eingabe lagen je eine Kopie ihres Arbeitsvertrages mit der M.________ AG vom 16. Mai\n2016 (Anstellung per 16. Mai 2016 im Stundenlohn) und vom 29. August 2016\n(Festanstellung) bei. Darin wird neben der Rubrik „Besondere Vereinbarung“\nfestgehalten, dass der Zeitzuschlag von 10 % für die Nachtarbeit zwischen\n23.00 und 06.00 Uhr gewährt werde. Den ebenfalls beiliegenden vier Lohnabrechnungen von Mai 2016 bis August 2016 kann indessen kein Hinweis auf\neine Nachtarbeit entnommen werden (vgl. Beilagen zum Vi-act. 40). Die von\nder Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen widersprechen sich somit, weshalb sie die Verrichtung von Nachtarbeit nicht glaubhaft belegen kann. Darauf\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n"}