{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der von\nihr beantragte persönliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘000.00 pro Monat bezog\nsich nur auf den Fall, dass die Kinder ihrer Obhut unterstellt würden (vgl. Viact. 6, S. 2 f. N 5 und 12-14), was vorliegend nicht der Fall ist, da die Disposi-\ntiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, worin die gemeinsamen Kinder un-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt wurden, mangels Anfechtung in\nRechtskraft erwuchs. Mit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 macht die\nGesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘295.40 pro Monat\ngeltend, wobei sie die vorinstanzliche Anordnung nicht anficht, wonach die\ngemeinsamen Kinder K.________ und L.________ unter die Obhut des Ehemannes zu stellen seien. Damit verlangt die Gesuchstellerin mehr bzw. einen\nhöheren Betrag als im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb eine Klageänderung vorliegt (vgl. Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 26 zu\nArt. 227 ZPO). Denn die Formulierung „mindestens Fr. 400.00“ liess zwar\nSpielraum nach oben offen. Doch erklärte sich die Gesuchstellerin damit auch\neinverstanden, dass ihr nur ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.00\npro Monat zugesprochen würde. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens\nänderte die Gesuchstellerin dieses Rechtsbegehren aber nicht ab. Daher kann\ndie Gesuchstellerin mit ihrer Klageänderung im Berufungsverfahren nicht\ngehört werden, da eine solche nur zulässig ist, wenn sie auf neuen Tatsachen\nund Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO), was die Gesuchstellerin nicht\neinmal behauptet (vgl. KG-act. 1, S. 4 f. N 1; KG-act. 20, S. 3 ad 5.). Daher ist\nnachfolgend zu prüfen, ob die Gesuchstellerin für die Zeit vom 22. Dezember\n2015 bis 31. Mai 2016 einen Unterhaltsanspruch von insgesamt etwas mehr\nals Fr. 2‘000.00 (5.3 x Fr. 400.00) hat. Im darüber hinausgehenden Betrag ist\nauf die Berufung nicht einzutreten.\n\nc) Die Gesuchstellerin hob am 14. Oktober 2015 vom auf den Namen des\nGesuchsgegners lautenden Sparkonto bei der P.________, innert weniger als\n20 Minuten Fr. 1‘200.00 und Fr. 5‘000.00 ab (Vi-act. 14, S. 19 N 57; Vi-BB 19).\nOb die Gesuchstellerin dieses Geld im Einverständnis mit dem Gesuchsgegner bezog, wofür sie es verwendete und ob sie einen Teil davon dem Gesuchsgegner zurückgeben musste, ist umstritten (vgl. Vi-act. 12, S. 5 f. N 20\nund S. 9 f. N 21). Wie es sich damit verhält, muss nicht geprüft werden, da die\nGesuchstellerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 immerhin eingesteht, dass\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nsie Fr. 2‘000.00 der Fr. 5‘000.00 habe behalten können und im Januar 2016\nnoch etwas Geld für die Krankenkasse mitgenommen habe, weshalb ihr maximal Fr. 2‘300.00 zur Verfügung gestanden seien (KG-act. 20, S. 4 ad N 4 bis\n5). Damit konnte die Gesuchstellerin den noch im Streit liegenden persönlichen Unterhalt von etwas mehr als Fr. 2‘000.00 (vgl. E. 4b vorne) decken. Es\nkann deshalb auch offen bleiben, wie es sich um den von der Gesuchstellerin\nbehaupteten Notbedarf (vgl. KG-act. 1, S. 5) verhält. So oder anders sind für\ndie Zeit bis 31. Mai 2016 keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der\nGesuchstellerin zu sprechen. Insofern ist die Berufung also abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n5. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Juni 2016\nbis 30. September 2016 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.60 pro\nMonat zu (angef. Verfügung, E. 8.7.2 S. 15 und Dispositiv-Ziff. 9).\n\na) Die Gesuchstellerin beantragt für die erwähnte Zeitperiode einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 515.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 6). Der\nGesuchsgegner wendet ein, der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin sei\nauf Fr. 400.00 pro Monat beschränkt, da sie im vorinstanzlichen Verfahren\nkeine höheren Unterhaltsbeiträge geltend gemacht habe (KG-act. 9, S. 11\nN 15).\n\nb) Es wurde bereits dargelegt, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen\nVerfahren für den vorliegend relevanten Fall der Obhutszuteilung der Kinder\nan den Gesuchsgegner einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens\nFr. 400.00 pro Monat beantragte und somit alle über diesen Betrag hinausgehende Unterhaltsbeiträge eine unzulässige Klageänderung darstellen, worauf\nnicht einzutreten sei (vgl. E. 4b vorne). Infolgedessen kann auf den Berufungsantrag der Gesuchstellerin, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2016 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 515.00 pro Monat\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nzuzusprechen, nicht eingetreten werden. Die übrigen Parteivorbringen (vgl.\nKG-act. 1, S. 6; KG-act. 20, S. 2 ad 4.; KG-act. 9, S. 10 f. N 12-15; vgl. ferner\nKG-act. 22, S. 3 f. N 3) sind an dieser Stelle somit weiter zu prüfen.\n\n6. Die Vorinstanz setzte die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab\n1. Oktober 2016 auf Fr. 139.50 pro Monat fest. Sie ging dabei von einem Notbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 2‘783.05 aus, umfassend den Grundbetrag\nvon Fr. 1‘200.00, die Wohnkosten von Fr. 1‘000.00, die Kosten für die Krankenkasse von Fr. 313.05, die Fahrkosten von Fr. 50.00 und die Kosten für die\nauswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 (angef. Verfügung, E. 8.6.1-8.6.3 S. 14\nund E. 8.7.3 S. 15 sowie Dispositiv-Ziff. 9).\n\n"}