{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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November 2016 der Gesuchstellerin zu (Vi-act. 44), erliess ihre angefochtene Verfügung aber erst am 21. Dezember 2016. Von der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin hätte erwartet werden können, dass sie dazu unaufgefordert\nStellung nimmt oder eine Stellungnahme beantragt, zumal sie in ihrer Eingabe\nvom 31. Oktober 2016 behauptete, ihr Bruder habe ihr den VW Polo (nur)\nteilweise zur Verfügung gestellt, was aber kein Dauerzustand sein könne (Viact. 40, S. 3 N 3). Die Vorinstanz musste mit dem Entscheid nur so lange\nzuwarten, bis sie annehmen durfte, die Gesuchstellerin habe auf eine Eingabe\nverzichtet. Spätestens nach Ablauf von 20 Tagen durfte die Vorinstanz von\neinem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (vgl. BGer, Urteil 6B_264/2016\nvom 8. Juni 2016 E. 1.2). Damit blieb das erwähnte Vorbringen des\nGesuchsgegners zum VW Polo in seiner Eingabe vom 24. November 2016\nunbestritten. Ausserdem erscheint es auch glaubhaft. Das Vorbringen der\nGesuchstellerin, sie habe aus prozessökonomischen Überlegungen auf eine\nweitere Rechtsschrift verzichtet, woraus ihr kein Nachteil erwachsen dürfe\n(vgl. KG-act. 1, S. 9), erweist sich nicht nur als falsch, sondern auch als\nunglaubhaft. Aus dem Umstand, dass ihr Bruder im Juli und Oktober 2016\nRechnungen der N.________ AG (Versicherung) beglich und das\nStrassenverkehrsamt des Kantons Aargau ihm mit Datum vom 5. November\n2016 die Rechnung für die Verkehrssteuer des VW Polo zusandte (vgl. KGact. 1/7), vermag die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.\nDenn dadurch wird die spätere Bestätigung ihres Bruders vom 19. November\n2016 nicht in Frage gestellt, da die von ihr neu eingereichten Unterlagen eben\nfrüheren Datums sind und nicht belegt ist, dass ihr Bruder die Rechnung des\nStrassenverkehrsamtes ebenfalls bezahlt haben soll. Damit steht fest, dass\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nder Ford Fiesta dem Gesuchsgegner besser dient als der Gesuchstellerin,\nweshalb die Vorinstanz dieses Fahrzeug aus zweckmässigen Gründen zu\nRecht dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuwies.\n\nDass sich an diesem Ergebnis bis heute etwas geändert hat, kann den Akten\nnicht entnommen werden. Denn die Gesuchstellerin vermag ihr Vorbringen,\nwonach ihr Auto wegen eines am 3. Januar 2017 erlitten Selbstunfalles so\nstark beschädigt worden sei, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohne, wenn\neine solche überhaupt möglich sei (KG-act. 5), nicht glaubhaft zu belegen. Der\nRechnung der O.________ GmbH, Steinhausen, vom 4. Januar 2017 kann\nnämlich nur entnommen werden, dass der VW Polo wegen eines Frontschadens abgeschleppt werden musste (KG-act. 5/1). Damit steht aber nicht\nglaubhaft fest, dass eine Reparatur nicht mehr möglich sein oder sich nicht\nmehr lohnen soll, zumal der Gesuchsgegner dies bestreitet (vgl. KG-act. 13).\n\n4. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe ihr für die Zeit seit der\nTrennung der Parteien vom 22. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016 zu Unrecht\nkeinen Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Sie vermöge mit ihrem Monatseinkommen von Fr. 1‘630.00 ihren monatlichen Notbedarf von Fr. 2‘800.00 nicht\nzu decken. Der Gesuchsgegner habe ihr daher einen Unterhaltsbeitrag von\nFr. 1‘295.40 pro Monat zu leisten, um das Manko (Fr. 1‘170.00) zu decken\nund sie mit einem Drittel am Überschuss beteiligen zu lassen (KG-act. 1,\nS. 4 f. N 1).\n\nDer Gesuchsgegner wendet ein, hinsichtlich des behaupteten früheren Beginns der Unterhaltsbeiträge liege eine unzulässige Klageänderung vor, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Falls darauf eingetreten\nwerden könnte, wäre es mangels rechtsgenügender Substanziierung abzuweisen. Die Gesuchstellerin habe für die Zeit vom 22. Dezember 2015 bis\n31. Mai 2016 auch deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, weil sie\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nunbestrittenermassen vom Sparkonto der Parteien Fr. 6‘000.00 bezogen und\nfür sich verwendet habe. Mit diesem Betrag und ihrem Einkommen\n(Fr. 1‘630.00 pro Monat) vermöge sie ihr Existenzminimum zu decken, das\nmonatlich insgesamt Fr. 2‘463.05 betrage. Selbst wenn die Gesuchstellerin\neinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hätte, wäre dieser wegen der im Berufungsverfahren erfolgten unzulässigen Klageänderung auf Fr. 400.00 pro Monat beschränkt (KG-act. 9, S. 3 f. N 5, S. 7-10 N 5-11 und S. 13; KG-act. 22,\nS. 4 f. N 4), was die Gesuchstellerin bestreitet (KG-act. 20, S. 2 f. ad 5. und\nS. 4).\n\na) Es ist unbestritten, dass die Trennung der Parteien am 22. Dezember\n2015 erfolgte (vgl. angef. Verfügung, E. 2 S. 6). Mit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten insbesondere die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Da die Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge für sich beantragte (vgl. Vi-act. 6, S. 2 f. N 13 f.), könnten solche\ngrundsätzlich ab 22. Dezember 2015 gesprochen werden, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 9, S. 4) stellt der von der Gesuchstellerin erstmals\nmit Berufungseingabe vom 2. Januar 2017 ausdrücklich erwähnte Beginn der\nUnterhaltsbeiträge per 22. Dezember 2015 somit keine Klageänderung dar.\n\n"}