{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "36128a40713fe859630595ee29f3b39c"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-1_2017-10-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_1_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a17e5fb4bfa765475c9e5f29a95c395d30e08c420757ae05cfe6530f50a6681a6e3990649aefead7035d76ab72df92a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_1", "Checksum": "70988a4b374f30878db1b09de2f744e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 02.10.2017 ZK2 2017 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:58", "Checksum": "514555ba085b78504a33af44fad897cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 02.10.2017 ZK2 2017 1\nRegeste:\nEheschutz | Eheschutzmassnahmen\n\ncc) Dieses Jahr verbrachte K.________ im Frühling eine Woche und im\nSommer zwei Wochen Ferien mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Sie möchte\nauch weiterhin drei Wochen pro Jahr mit ihrer Mutter in die Ferien gehen.\nJährlich drei Wochen Ferien zusammen mit seiner Mutter würden für\nL.________ stimmen (KG-act. 28). Ein entsprechendes Ferienrecht ist gerichtlich festzulegen, da dieses den aktuellen Wünschen der Kinder entspricht. Im\nÜbrigen kann auf E. 2c/aa verwiesen werden.\n\ndd) Um das Besuchs- und Ferienrecht darüber hinaus flexibel zu gestalten,\nrechtfertigt es sich, weitergehende oder anders lautende Besuchszeiten unter\nBerücksichtigung des Kindeswohls und in Absprache der Parteien jederzeit zu\nermöglichen. Dem Besuchsrechtsbeistand kommen nur jene Aufgaben zu, wie\nsie in der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen\nVerfügung vom 21. Dezember 2016 festgehalten wurden.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n3. Die Vorinstanz wies das Fahrzeug Ford Fiesta – wie auch den BMW\n(dieses sei das Geschäftsauto des Gesuchsgegners, welches nicht für private\nZwecke verwendet werden dürfe) – dem Gesuchsgegner zu. Zur Begründung\nführte sie im Wesentlichen aus, grundsätzlich wäre dieses Auto zwar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Da die Gesuchstellerin\naber von ihrem Bruder ein Fahrzeug VW Polo zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt erhalten und sämtliche Beschaffungskosten selber übernommen habe, erweise sich die Zuweisung des Ford Fiesta an sie als nicht erforderlich (angef. Verfügung, E. 7.1-7.3 S. 11).\n\na) Die Gesuchstellerin bringt vor, für die Frage der Zuweisung eines Fahrzeuges seien nicht dessen Eigentumsverhältnisse massgebend. Vielmehr sei\nein Fahrzeug demjenigen zuzuweisen, dem es besser diene bzw. der dieses\nbis anhin stets benutzt habe. Die Parteien würden über zwei Autos verfügen.\nEinzig die Gesuchstellerin habe den Ford Fiesta benutzt, um insbesondere\nihren Arbeitsweg zu bewältigen. Der BMW sei in der Freizeit von der ganzen\nFamilie gebraucht worden. Demgegenüber brauche der Gesuchsgegner ein\nFahrzeug, um weiterhin Ausflüge mit den Kindern und Besorgungen machen\nzu können. Hierfür benötige er aber nicht zwei Fahrzeuge. Ausserdem sei der\nBruder der Gesuchstellerin der Halter des VW Polo, sämtliche Rechnungen\nwürden auf ihn lauten und dieser trage das wirtschaftliche Risiko (KG-act. 1,\nS. 8 f.).\n\nDer Gesuchsgegner wendet ein, es stehe fest, dass die Gesuchstellerin von\nihrem Bruder einen VW Polo zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt\nerhalten habe, für welchen sie sämtliche Beschaffungskosten übernommen\nhabe. Daher sei die Zuweisung des Ford Fiesta an die Gesuchstellerin weder\nzweckmässig noch erforderlich. Ebenso wenig vermöge die Gesuchstellerin\nglaubhaft zu belegen, dass das Auto für sie Kompetenzcharakter habe. Ausserdem verfüge der Gesuchsgegner faktisch nur über ein fahrtüchtiges Fahr-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nzeug, weil er für den BMW und den Ford Fiesta nur über ein Wechselkennzeichen verfüge und der BMW in der Winterzeit in der Regel eingestellt werde\n(KG-act. 9, S. 14 N 25 f.).\n\nb) Für die Zuteilung des Hausrates, ein Personenwagen kann auch dazugehören, ist entscheidend, welche Regelung zweckmässig ist, welchem Ehegatten der Gegenstand besser dient, und nicht, welcher Ehegatte Eigentümer\neines Gegenstandes ist oder ein besseres Recht daran hat (Six, a.a.O.,\nS. 164 N 2.189 f.; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I, ZGB, 2017, N 17 zu Art. 176 ZGB; BGE 114 II 18 E. 4 S. 23).\nWurde der Personenwagen während der Dauer des Zusammenlebens nachweislich immer nur von einem der Ehegatten gebraucht, ist das Fahrzeug diesem Ehegatten zuzuweisen (Six, a.a.O., S. 164 N 2.189).\n\nc) Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass dem Gesuchsgegner sein Geschäftsauto BMW zur Verfügung steht, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. er dieses nicht auch für private Zwecke benutzen\ndarf. Strittig blieb dagegen, ob einzig die Gesuchstellerin den Ford Fiesta\nwährend des Zusammenlebens nutzte, um zur Arbeit zu gelangen (vgl. Vi-act.\n6, S. 13; Vi-act. 14, S. 14 f. N 39 f.; Vi-act. 40, S. 3 N 3). Es ist somit entscheidend, welchem der beiden Parteien dieses Fahrzeug besser dient. Auch wenn\ndie Gesuchstellerin zur Bewältigung ihres Arbeitsweges nicht zwingend auf\ndie Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist (vgl. E. 6a/cc hinten), so\nleistet ihr hierfür ein Auto doch positive Dienste. Fraglich ist, ob dieser Zweck\nhöher einzuschätzen ist als jener für den Gesuchsgegner, der den Ford Fiesta\nnutzen möchte, um mit den Kindern Ausflüge, grössere Besorgungen und\nEinkäufe zu machen (vgl. Vi-act. 14, S. 15 N 41). Diese Frage kann indessen\nunbeantwortet bleiben. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte,\nist die Gesuchstellerin im Besitz eines Personenwagens VW Polo, den sie von\nihrem Bruder zur alleinigen Nutzung erhielt, für welchen sie gemäss Bestäti-\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}